Rechts-Wirrwarr um Beitragssatzungen

Straßenausbaubeiträge in Thüringen: Deutscher Verbraucher-schutzring gründet Arbeitsgemeinschaft

Rechts-Wirrwarr um Beitragssatzungen

Der DVS hilft geschädigten Anlegern

10. April 2013. Bei Straßenbaumaßnahmen müssen laut Gesetz die Anlieger an den Kosten beteiligt werden. Auch dann, wenn Städte oder Gemeinden dies gar nicht wollen, so der Deutsche Verbraucherschutzring e. V. (DVS). Selbst für Maßnahmen, die vor 20 Jahren durchgeführt wurden, könnten Grundstückseigentümer noch zur Kasse gebeten werden. Bedenken über die Rechtmäßigkeit dieses Gesetzes und der erlassenen Beitragssatzungen werden laut: Im Zweifel sollte gegen einen Bescheid Widerspruch eingelegt werden.

In Thüringen müssen die Kommunen Anlieger an den Kosten von Straßenbaumaßnahmen beteiligen. Dies ist eigentlich schon seit 1991 so vorgeschrieben, wurde aber erst durch die Novelle des Kommunalabgabengesetzes (KAG) noch einmal eindeutig geregelt. Trotz dieser bestehenden Regelung hatten rund 170 Kommunen Thüringens in den vergangenen Jahren ihre Bürger nicht an den entsprechenden Kosten beteiligt. Klingt gut, ist es aber nicht, denn durch das Gesetz müssen die Städte, Gemeinden und Kommunen ihrer Pflicht seit Anfang der 90er Jahre nachkommen – auch rückwirkend (Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Weimar v. 31.05.2005 Az. 4 KO 1499/04)! Zum Vollzug dieses Gesetzes muss jede Gemeinde eine „Beitragssatzung für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen“ erlassen. In welcher Höhe sich Anlieger beteiligen müssen, ist von Gemeinde zu Gemeinde sehr unterschiedlich. Dieses Thema stößt bei den Betroffenen zwar auf Unverständnis, doch scheint die Bereitschaft „die Zeche“ zähneknirschend zu bezahlen, recht hoch zu sein. Zu Unrecht, wie manche Juristen meinen. Sie haben einige Kritikpunkte, die sie gerne rechtlich geklärt wissen möchten.

Sind Beitragssatzungen für zurückliegende Maßnahmen rechtmäßig?

Unter Juristen ist dieses Gesetz umstritten. Zwei Punkte stehen dabei besonders im Visier. Sind Straßenausbausatzungen für Baumaßnahmen, die bereits beendet sind, überhaupt zulässig? Und: Entfaltet § 7 Abs.12 des Thüringer KAG eine unzulässige Rückwirkung, wenn eine Satzung für zurückliegende und beendete Maßnahmen eine Gebührenerhebung vorsieht?

Ein rückwirkendes Inkraftsetzen von Satzungen verstoße nämlich grundsätzlich gegen das Rechtsstaatsprinzip des Artikels 20 Abs. 3 des Grundgesetzes und das darin verankerte Vertrauensschutzprinzip. Vertrauensanwälte des Deutschen Verbraucherschutzrings e. V. prüfen aktuell, ob Satzungen, die aufgrund des ThürKAG erlassen wurden, rechtswidrig sind, oder nicht.

Wiederkehrende Beiträge für Abrechnungsgebiete

Um Gerechtigkeit zu schaffen zwischen jenen Anliegern, denen in der Vergangenheit eine Straßenbaumaßnahme „geschenkt“ wurde und jenen Anliegern, die nun für eine Baumaßnahme zur Kasse gebeten wurden, gab es die Variante der wiederkehrenden Beiträge. Alle Grundstücksbesitzer des von der Gemeinde erstellten Abrechnungsgebietes zahlten einen Teil, egal, ob ihr Grundstück direkt von der Straßenbaumaßnahme betroffen war, oder nicht. Damit ist nach der 7. Änderung des Thüringer KAGs nun aber Schluss. Die Gesetzesänderung stellt den Gemeinden frei, wiederkehrende Beiträge zu erheben. Beiträge, die dann nicht mehr nur die Anlieger, sondern alle Gemeindemitglieder bezahlen müssen. Das kann auch Straßenbaumaßnahmen betreffen, die schon vor 20 Jahren durchgeführt wurden.

Ist die Beitragsfähigkeit von Baumaßnahmen der Vergangenheit überhaupt nachweisbar?

Der Anlieger muss nicht für alles Neue bezahlen. Das gilt z. B., wenn Erneuerungen unsinnig sind oder die nur deshalb erforderlich werden, weil die frühere Herstellung und/oder die Instandhaltung mangelhaft waren. Wer nun einen Bescheid bekommt, in dem ein Beitrag für eine Straßenbaumaßnahme von vor 20 Jahren in Rechnung gestellt wird, kann kaum überprüfen, inwieweit die Maßnahme erforderlich war, nur eine Instandhaltungsmaßnahme war, bzw. inwieweit sich eine Verbesserung aus der Baumaßnahme ergeben hat. Wer sich mit den teils horrenden Forderungen nicht abfinden will, muss schnell handeln und innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Sonst wird dieser bestandskräftig und damit vollstreckbar. Da die Rechtslage in einigen Punkten der Straßenausbaubeitragssatzungen Lücken aufweist, sollten betroffene Anlieger am besten einen auf das Kommunalrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen.

DVS gründet Arbeitsgemeinschaft „Straßenausbaubeitragssatzung“

Der DVS in Erfurt hat die Arbeitsgemeinschaft „Straßenausbaubeitragssatzung“ gegründet. Betroffene Anlieger können sich der DVS-Arbeitsgemeinschaft anschließen. Die Aufnahme in diese DVS-Arbeitsgemeinschaft kostet lediglich eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 59,50 Euro (inkl. MwSt.). Die Mitglieder einer DVS-Arbeitsgemeinschaft erhalten eine professionelle Einschätzung (Erstbewertung) ihres Falles bzw. ihrer Unterlagen durch einen auf das Kommunalrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Weitere Informationen unter www.dvs-ev.net

Der Deutsche Verbraucherschutzring e.V. (DVS)

Kompetente und effektive Unterstützung im Kampf gegen betrügerische Unternehmen.

Der Deutsche Verbraucherschutzring e.V. (DVS) setzt sich seit Jahren gezielt für die Interessen geschädigter Verbraucher und Kapitalanleger ein. Oberstes Ziel des DVS ist es, einen privaten Verbraucherschutz in Deutschland weiter fest zu verankern, um so die Interessen der Verbraucher konsequent gegen betrügerische Unternehmen durchzusetzen.

Der DVS bündelt unter anderem die Interessen geschädigter Kapitalanleger und setzt diese gegen die schädigenden Unternehmen durch. Als eingetragener Verein arbeitet er mit spezialisierten und erfahrenen Rechtsanwälten zusammen.

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