Patrick Stach: Wann Ärzte für eine Fehldiagnose haften

Patrick Stach erklärt, in welchen Fällen Ärzte für eine fehlerhafte Diagnose haftpflichtrechtlich und strafrechtlich belangt werden können

Patrick Stach: Wann Ärzte für eine Fehldiagnose haften

Jedem Patienten graut es davor, irgendwann eine folgenschwere Diagnose zu erhalten. Noch schlimmer ist es jedoch, wenn sich der Patient mit sichtbarem Leiden an einen Arzt wendet, der ihn aufgrund einer fehlerhaften Diagnose wieder nach Hause schickt. So etwas sollte nicht passieren, ist jedoch Rechtsanwalt Patrick Stach zufolge durchaus schon vorgekommen. In seltenen Fällen kann eine solche Fehldiagnose dazu führen, dass der Patient aufgrund der falschen Behandlung dauerhafte Schäden davonträgt oder gar sein Leben lässt. Aber wer ist in diesen Fällen rechtlich zur Verantwortung zu ziehen?

WERDEN ÄRZTE FÜR FEHLDIAGNOSEN STRAFRECHTLICH BELANGT?

Wie Rechtsanwalt Patrick Stach erklärt, ist ein Arzt tatsächlich nicht dazu verpflichtet, eine korrekte Diagnose zu stellen. Seine Sorgfaltspflicht beschränkt sich darauf, mit seinem Wissen und Können eine Diagnose zu stellen, indem er sämtliche zur Verfügung stehenden Untersuchungsmethoden ausschöpft. Das Bundesgericht hat aber in einem Entscheid aus dem Jahr 2003 einen Arzt der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen, da er nicht sämtliche gebotenen Untersuchungen am Patienten durchführte.

WARUM IST DIE BEURTEILUNG DER SORGFALTSPFLICHT SO EINE KNIFFLIGE ANGELEGENHEIT?

Die Beurteilung einer Sorgfaltspflichtverletzung ist laut Patrick Stach nicht immer klar. Ausschlaggebend für die Beurteilung ist nämlich nicht die nachträgliche Beurteilung der Behandlung. Vielmehr wird überprüft, wie eine Durchschnittperson die der gleichen Berufsgruppe angehört, die Patientenbehandlung in jenem Zeitpunkt durchgeführt hätte. Gemäss Rechtsanwalt Patrick Stach gilt es den Stand der Wissenschaft, den zeitlichen Entscheidungsdruck und andere Faktoren zu beachten.

WARUM REICHT DER ZUSAMMENHANG ZWISCHEN SORGFALTSPFLICHTVERLETZUNG UND SCHADEN OFT NICHT AUS UM EINE HAFTUNG DES ARZTES ZU BEGRÜNDEN?

Patrick Stach weiss, dass es naheliegend ist zu vermuten, dass die Haftung eines Arztes alleine auf dem aus der Sorgfaltspflichtverletzung hervorgerufenen Schaden beruht. Dem ist aber nicht zwangsläufig so, da der medizinische Beruf nun mal ein gefahrenbehaftetes Gebiet ist. Letztendlich kommt es laut Patrick Stach weniger drauf an, wie gross der Schaden ist. Vielmehr muss der Diagnosefehler nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet sein diesen Schaden hervorzurufen. Dadurch soll die Haftung aufgrund von seltenen und unwahrscheinlichen Folgen ausgeschlossen werden. Die ärztliche Haftpflicht tritt dann ein, wenn die Schadensfolgen zum Zeitpunkt der Behandlung vorhersehbar gewesen sind, nicht aber dann, wenn beispielsweise Komplikationen eintreten, mit denen der Arzt nachweislich nicht rechnen konnte.

WIE KÖNNEN SICH ÄRZTE VOR FEHLDIAGNOSEN SCHÜTZEN?

Eine Fehldiagnose ist nicht zwangsläufig auch ein Diagnosefehler, der zur Arzthaftung führt, betont Rechtsanwalt Patrick Stach. Fehldiagnosen können durchaus vorkommen, insbesondere, wenn der Arzt unter Zeitdruck steht. Generell rät Patrick Stach, vor einer endgültigen Diagnose, gerade bei Vorliegen mehrdeutiger Krankheitsbilder, weitere Abklärungen vorzunehmen und Kollegen hinzuziehen . Keine Diagnose sollte leichtfertig und voreilig gestellt werden. Gerade gegenüber Hausärzten lautet seine Empfehlung, Patienten bei Unklarheiten lieber ins Spital zu überweisen als Risiken einzugehen.

PROFESSIONALITÄT, EFFIZIENZ UND SERVICE.

Im Zentrum unseres Engagements stehen stets die individuellen Bedürfnisse und Ziele unserer Klientschaft, mit welchen wir eine langfristige Partnerschaft anstreben. Unser Team an qualifizierten und erfahrenen Juristen gewährleistet Ihnen jederzeit eine umfassende individuelle Betreuung von der Beratung in verschiedenen rechtlichen Angelegenheiten bis hin zur Vertretung vor Gerichten und Behörden.

Die bestmögliche Wahrung Ihrer Interessen sowie das zielorientierte Erarbeiten pragmatischer, wirtschaftlicher Lösungen sind unsere Herausforderungen, denen wir mit Kompetenz, Kreativität und Leidenschaft begegnen.

– Unsere Rechtsanwälte sind Mitglieder des Schweizerischen Anwaltsverbandes und im Anwaltsregister und im Register der Notare des Kantons St.Gallen eingetragen.
– Unsere Kanzlei wurde von der SIX Exchange Regulation als sachkundige Vertreterin nach Art. 43 Kotierungsreglement in den Produktbereichen Aktien (inkl. Partizipations- und Genussscheine), Hinterlegungsscheine und kollektive Kapitalanlagen anerkannt.
– Unsere Kanzlei wurde von der BX Swiss AG als Listing Partner in sämtlichen Produktbereichen anerkannt.
– Stach Rechtsanwälte AG wurde in der BILANZ Liste der Top Anwaltskanzleien der Schweiz 2019 im Rechtsgebiet „Private Equity und Venture Capital“ ausgezeichnet.

Firmenkontakt
Stach Rechtsanwälte AG
Patrick Stach
Poststrasse 17
9001 St. Gallen
+41 (0)71 278 78 28
+41 (0)71 278 78 29
info@stach.ch
https://stach.ch/

Pressekontakt
Stach Rechtsanwälte AG
Patrick Stach
Poststrasse 17
9001 St. Gallen
+41 (0)71 278 78 28
+41 (0)71 278 78 29
stach-ra@clickonmedia-mail.de
https://stach.ch/