Nichteheliche Lebensgemeinschaft

ARAG Verbraucher-Information
Düsseldorf, 30.08.2012

Immer mehr Paare leben dauerhaft ohne Trauschein zusammen. Für manche hat es sich vielleicht einfach so ergeben, anderen haben sich bewusst gegen den rechtlichen Rahmen einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft entschieden. Bei aller Romantik und bei allem Vertrauen sollten sich die Partner aber klar darüber sein, dass das Gesetz ihnen keinerlei Rechte oder Befugnisse gibt, wenn sie sich trennen oder wenn einer von ihnen krank wird oder gar stirbt. ARAG Experten nennen die rechtlichen Risiken.

Trennung
So hat z.B. derjenige Partner, der während des Zusammenlebens weniger verdient hat, weil er die Kinder betreut oder den Haushalt geführt hat, im Fall einer Trennung grundsätzlich keinen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Ex-Partner. Eine Ausnahme macht das Gesetz nur für die Mutter eines gemeinsamen nichtehelichen Kindes: Sie kann vom Vater während der ersten drei Lebensjahre des Kindes – und im Einzelfall auch länger – Unterhalt verlangen, wenn sie aufgrund der Betreuung des Kindes nicht erwerbstätig ist. Aber auch der im Familienrecht vorgesehene Ausgleich von Versorgungsanwartschaften und die Vorschriften über den Zugewinnausgleich finden bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften keine Anwendung. Und schließlich müssen die Partner bei einer Trennung auch selbst darüber einig werden, wer in der gemeinsamen Wohnung bleiben darf und wie sie den Hausrat aufteilen. Wer all diese Risiken einer „Ehe ohne Trauschein“ ausschließen will, dem raten die ARAG Experten, eine einvernehmliche schriftliche Regelung über finanzielle und vermögensrechtliche Fragen sowohl während des Zusammenlebens als auch für den Fall einer Trennung zu treffen. Eine solche Vereinbarung – in der Regel „Vertrag über eine nichteheliche Lebensgemeinschaft“ genannt – bedarf keiner besonderen Form. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich jedoch, die Vereinbarung schriftlich niederzulegen. Wer sich unsicher ist, welche Regelungen in der konkreten Situation sinnvoll sind, kann auch den Rat eines Anwalts oder Notars einholen. Soll in der Vereinbarung eine Sorgeerklärung für gemeinsame minderjährige Kinder abgegeben werden, ist allerdings zu beachten, dass eine solche Erklärung laut Gesetz öffentlich – d.h. von einem Notar oder vom Jugendamt – beurkundet werden muss, um wirksam sein.

Krankheit
Auch für den Fall, dass ein Partner (ernsthaft) erkrankt, ist es ratsam, schriftlich vorzusorgen. Denn ohne entsprechende Vollmacht hat der andere keinen Anspruch auf Auskunft gegenüber den behandelnden Ärzten und wird nicht gefragt, wenn es z.B. um die Einwilligung in eine Operation geht. Helfen kann in dieser Situation eine umfassende Vorsorgevollmacht, die sowohl vermögensrechtliche Angelegenheiten als auch Fragen der Gesundheitssorge und der Aufenthaltsbestimmung umfasst. Soll die Bevollmächtigung dagegen nur für bestimmte Bereiche vorgesehen werden, kann sie ggf. durch eine Betreuungsverfügung ergänzt werden. Diejenigen, die vorab klarstellen möchten, was der Bevollmächtigte im Fall einer unheilbaren Krankheit anordnen soll, können daneben auch eine Patientenverfügung errichten. Für alle drei Dokumente ist keine besondere Form vorgeschrieben. Sie sollten aber schriftlich abgefasst werden, damit sie im Ernstfall auch zum Tragen kommen können. Nur wenn die Vorsorgevollmacht auch Grundstücksgeschäfte umfassen soll, muss sie von einem Notar beurkundet werden. Eine notariell beurkundete Vollmacht wird auch von Banken anerkannt. Eine „nur“ schriftlich erteilte Vollmacht wird die Bank dagegen in der Regel nicht akzeptieren. Ggf. sollte diese Frage vorab mit der Bank geklärt werden.

Erben
Nicht zuletzt sollten sich Paare, die nicht in einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, auch Gedanken über die Errichtung eines Testaments machen. Denn auch wenn man sich mit dem Thema „Tod“ nicht gerne beschäftigt: Tatsache ist, dass der überlebende Partner kein gesetzliches Erbrecht am Nachlass des Verstorbenen hat. Wollen Paare sich gegenseitig für den Fall des Todes des anderen als Erben einsetzen, müssen sie allerdings beachten, dass jeder Partner ein entsprechendes eigenes Testament errichten muss. Ein gemeinschaftliches Testament sieht das Gesetz nämlich nur für Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vor. Das Einzeltestament kann eigenhändig errichtet werden, d.h. es muss handschriftlich vom Erblasser geschrieben und mit Ort und Datum unterschrieben werden. Wer Beratungsbedarf hat oder auf Nummer sicher gehen will, kann alternativ ein Testament vom Notar aufsetzen lassen.

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