MBB Clean Energy Anleihe: Anleger fischen weiter im Trüben
MBB Clean Energy Anleihe: Anleger fischen weiter im Trüben
http://www.grprainer.com/Mittelstandsanleihen.html Anleger der MBB Clean Energy Anleihe fischen weiter im Trüben. Die angekündigten Reparaturmaßnahmen für die Unternehmensanleihe sind offenbar immer noch nicht abgeschlossen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: 2013 hatte die MBB Clean Energy AG ihre mit 6,25 Prozent p.a. verzinste Mittelstandsanleihe (ISIN DE000A1TM7P0, WKN A1TM7P) mit einer Laufzeit bis 2019 begeben. Doch schon die im Mai 2014 fällige Zinszahlung floss nicht an die Anleger. Wenig später erklärte das Unternehmen die Globalurkunde der Anleihe für ungültig und kündigte entsprechende Reparaturmaßnahmen an. Doch die sind offensichtlich immer noch nicht abgeschlossen.
Ende November teilte das Unternehmen mit, dass der Reparaturprozess ins Stocken geraten sei. Ursprünglich sollten die Reparaturmaßnahmen zum Jahresende 2014 abgeschlossen sein. Dieser Termin musste erneut verschoben werden. Die Gründe dafür seien aber nicht bei MBB Clean Energy zu suchen. Das Unternehmen wolle aber weiterhin alle Verpflichtungen gegenüber den Investoren erfüllen.
Die Anleger wissen also nach wie vor nicht, wie es mit ihrer Anleihe weitergeht und welche Änderungen ggfs. bei den Anleihebedingungen zu erwarten sind. Da aber auch finanzielle Verluste für die Anleger nicht auszuschließen sind, können sie sich in dieser unbefriedigenden Situation an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann sie beraten und prüfen, ob ggfs. Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Zudem stellt sich auch die Frage, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag zwischen den Anlegern und der MBB Clean Energy AG zu Stande gekommen ist, nachdem die Globalurkunde für unwirksam erklärt wurde. Möglicherweise kann die Beteiligung daher komplett rückabgewickelt werden.
Schadensersatzansprüche können aus unterschiedlichen Gründen entstanden sein. So hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung umfassend über alle Risiken im Zusammenhang mit der Anleihe aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus müssen die Angaben im Verkaufsprospekt vollständig und wahrheitsgemäß sein. Schon irreführende Angaben können ausreichen, um dem Anleger ein falsches Bild von der Kapitalanlage zu vermitteln. Bei Prospektfehlern kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden.
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