Kündigungsschutzklagen: Gerichtstermine sind vermeidbar!

Kündigungsschutzklagen: Gerichtstermine sind vermeidbar!

Kiel/Hamburg – „Arbeitnehmer scheuen bei einer Kündigung oft den Klageweg, da sie Angst vor der Konfrontation mit dem Arbeitgeber vor Gericht haben. Dabei sind diese Termine durch im Arbeitsrecht versierte Anwälte oft vermeidbar“, sagt der Anwalt Mirko Hahn der Kanzlei SHB Rechtsanwälte.

Viele Anwälte machen von einem Einigungsversuch vor dem Gerichtstermin durch Kontaktaufnahme mit der Gegenseite keinen Gebrauch. Man wartet auf den Gütetermin, der meist in den nächsten zwei Wochen bereits ansteht. Dabei wird der zwischenmenschliche Faktor bei einer Kündigung unterschätzt. „Eine Kündigung ist vergleichbar mit einer Scheidung. Der Arbeitnehmer hat sich aus seiner Sicht für den Arbeitgeber aufgeopfert und fühlt sich nun verraten, ist wütend ob der Undankbarkeit und Kälte. Der Arbeitgeber ist gegebenenfalls enttäuscht von dem Verhalten des Arbeitnehmers und sieht sein Vertrauen missbraucht. Diese noch unverarbeiteten Gefühle können im Gerichtssaal zu unschönen Szenen führen. Eine Einigung, die für beide eigentlich die beste Lösung wäre, rückt dann in weite Ferne.“ berichtet der Rechtsanwalt Hahn aus der täglichen Praxis.

Der erste Termin im Arbeitsrecht ist immer ein Gütetermin. Sinn und Zweck dieses Vorgehens sind u.a. die Entlastung der Gerichte sowie das große Potenzial einer schnellen Einigung im Arbeitsrecht.

„Das größte Potenzial für eine schnelle Einigung sehe ich jedoch in der Kontaktaufnahme vor dem Gerichtstermin per Telefonat mit dem gegnerischen Rechtsanwalt. Beide Seiten haben kein Interesse daran, den Streit Auge in Auge vor Gericht auszufechten. Dies führt zu erheblichen Stress vor und während des Termins. Daher ist eine zusätzliche Motivation da, den Gerichtstermin durch eine Einigung zu verhindern“, sagt Rechtsanwalt Hahn.
Eine außergerichtliche Einigung vor dem Termin kann dann von den Anwälten als Vergleichstext formuliert werden. Wenn man sich einig ist, wird dieser Text üblicherweise an das Gericht mit der Bitte gesandt, nach § 278 Abs. 6 ZPO zu verfahren. Das Gericht stellt dann im Ergebnis den Vergleichsschluss verbindlich per Beschluss fest und ein Gerichtstermin findet gar nicht mehr statt.

Der Dezernatsleiter im Bereich Arbeitsrecht der Kanzlei SHB erläutert weiter: „Vielfach ist den Parteien durch ihre Rechtsanwälte bereits gesagt worden, dass die Kündigung unwirksam gewesen ist. Somit geht es dann vielfach nur um die Höhe der Abfindung und ein gutes Zeugnis, da die meisten Gekündigten kein Interesse an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses haben.“
„Die Parteien sprechen in der Güteverhandlung ohnehin über die Möglichkeiten einer Einigung. Warum sollte man dies nicht bereits im Vorwege tun? So werden nicht nur die Gerichte sondern auch die Parteien „entlastet“.“ , sagt Rechtsanwalt Hahn.

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Arbeitsrecht | Kanzlei SHB

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