Kündigung zwischen den Feiertagen – worauf müssen Arbeitnehmer achten?

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Kündigung zwischen den Feiertagen - worauf müssen Arbeitnehmer achten?

Fachanwalt Bredereck

Zahlreiche Arbeitgeber kündigen Mitarbeitern, die sie loswerden wollen, zum Jahresende. Viele ziehen dann Bilanz und wollen die Kündigungen noch im laufenden Jahr auf den Weg bringen. So mancher Arbeitgeber scheut sich dann zwar doch, genau zu Weihnachten die Kündigung zu verschicken und tut dies zwischen den Feiertagen. Teilweise steckt aber auch eine kalkulierte Taktik dahinter.

Kündigung zu Weihnachten zulässig: Auch wenn viele Arbeitnehmer das als Zumutung empfinden, sind Kündigungen auch zu Weihnachten zulässig. Allein aus dem Zeitpunkt des Zugangs kann sich keine Unwirksamkeit der Kündigung ergeben. Es gelten somit für beide Seiten die allgemeinen Grundsätze. Arbeitgeber versuchen immer wieder, sich das zu Nutze zu machen.

Kündigung zwischen Feiertagen als Taktik: Naturgemäß hat man zur Weihnachtszeit und in den Tagen danach bis zum Neujahr anderes im Sinn, als sich um rechtliche Angelegenheiten zu kümmern. So mancher Arbeitgeber spekuliert deshalb in der Praxis darauf, dass Arbeitnehmer in dieser Zeit weniger geneigt sind, gegen eine Kündigung vorzugehen. Hinzu kommt, dass auch bei den Anwälten die Kanzleibüros zu dieser Zeit mitunter etwas unterbesetzt sind. Arbeitnehmer können es deshalb etwas schwieriger haben, an schnelle rechtliche Beratung zu kommen.

Entscheidende Frist von drei Wochen: Das alles muss man vor dem Hintergrund der Dreiwochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage sehen. Ab Zugang der Kündigung hat der Arbeitnehmer nur diese drei Wochen Zeit, um seine Klage einzureichen. Tut er das nicht, kann er in der Regel gegen die Kündigung wirksam nichts mehr unternehmen. Darauf dürften auch so manche Arbeitgeber spekulieren, wenn sie ihre Kündigungen zwischen den Feiertagen versenden.

Schwierigkeiten bei der Kündigungsschutzklage: Das gilt besonders vor dem Hintergrund, dass eine Kündigungsschutzlage für den Laien nicht unproblematisch ist. Grundsätzlich kann natürlich auch der Arbeitnehmer selbst die Klage einreichen. Er kann dabei aber eine Reihe von Fehlern machen. Das fängt schon bei der richtigen Bezeichnung des Arbeitgebers an. Er sollte sich deshalb an einen professionellen Arbeitsrechtler wenden, der die Kündigungsschutzklage für ihn übernimmt. Ist im alten Jahr kein Termin mehr verfügbar, besteht noch kein Grund zur Panik. Man kann die Zeit nutzen, die erforderlichen Unterlagen zusammenzutragen (jedenfalls Arbeitsvertrag, Kündigung, letzten Gehaltsabrechnungen) und sich auf einen Termin zu Beginn des neuen Jahres vorzubereiten.

Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag: Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de

Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht: Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck unter 030/40004999 oder unserer Hotline 0176/21133283 an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten.

21.12.2017

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