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BGH-Urteil: Verkehrsuntauglich durch den TÜV – Rücktritt vom Kaufvertrag

Stellt sich nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens mit neuem TÜV heraus, dass dieser weder fahrtauglich noch verkehrssicher ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Wie die D.A.S. mitteilt, räumte der Bundesgerichtshof dem Käufer in diesem Fall sogar das Recht zum Rücktritt ohne vorherigen Nachbesserungsversuch durch den Verkäufer ein.
BGH, Az. VIII ZR 80/14

Hintergrundinformation:
Ist ein gekaufter Gegenstand – wie etwa ein gebrauchter Pkw – mit erheblichen Mängeln behaftet, hat der Käufer unter anderem das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. In diesem Fall müssen beide Vertragspartner die gegenseitigen Leistungen zurückgeben. Allerdings setzt ein solcher Rücktritt in der Regel voraus, dass der Käufer dem Verkäufer die Gelegenheit gegeben hat, innerhalb einer bestimmten Frist den Mangel zu beheben. Eine solche Nachbesserung kann in einer Reparatur des Schadens oder in einer Ersatzlieferung bestehen. Gebrauchtwagen sind meist nicht einfach austauschbar. Daher wird beim Gebrauchtwagenkauf häufig durch eine Reparatur nachgebessert. Der Fall: Eine Frau hatte von einem Autohändler einen 13 Jahre alten Opel Zafira für 5.000 Euro gekauft. Das Auto hatte 144.000 Kilometer auf dem Tacho und wurde vereinbarungsgemäß am Tag des Verkaufs durch den TÜV gebracht und mit einer frischen Plakette versehen. Schon am nächsten Tag versagte mehrfach der Motor. Eine Werkstatt stellte verschiedene Mängel fest, darunter erheblichen Rost an den Bremsleitungen. Die Käuferin trat vom Kaufvertrag zurück. Der Verkäufer wollte dies nicht akzeptieren, da ihm keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben worden war. Das Urteil: Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung gab der Bundesgerichtshof der Kundin Recht. Eine Nachbesserung sei nicht erforderlich, wenn sie im Einzelfall unzumutbar sei. Das Auto sei entgegen der vertraglichen Vereinbarung allein schon wegen der massiven Korrosion der Bremsleitungen nicht in einem Zustand gewesen, der die Erteilung einer TÜV-Plakette rechtfertigte. Es sei daher völlig verständlich, dass die Kundin jegliches Vertrauen in die Kompetenz des Autohändlers verloren habe. Sie könne daher vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne ihm vorher einen Nachbesserungsversuch zu erlauben.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.04.2015, Az. VIII ZR 80/14

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