Berliner Testament: Keine einseitigen Änderungen möglich
Berliner Testament: Keine einseitigen Änderungen möglich
http://www.grprainer.com/Testament.html In einem sog. „Berliner Testament“ können sich Ehepaare gegenseitig zum Alleinerben einsetzen. Die Eheleute müssen aber auch bedenken, dass später einseitige Änderungen nicht mehr möglich sind.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das so genannte „Berliner Testament“ bietet Ehepaaren die Möglichkeit, sich gegenseitig zum Alleinerben einzusetzen. Allerdings sollte bei so einem Testament beachtet werden, dass ähnlich wie bei einem Erbvertrag später keine einseitigen Änderungen mehr möglich sind. Auch der länger lebende Ehepartner muss sich an die Verfügungen im „Berliner Testament“ halten und kann sie später nicht mehr durch ein neues Testament außer Kraft setzen.
Verfügungen, die in einem gemeinsamen Testament getroffen werden, sollten sehr genau durchdacht werden – auch was die Frage der „Schlusserben“ betrifft, wie ein Fall am Kammergericht Berlin zeigt. Konkret ging es dabei um ein Ehepaar, das sich gegenseitig zum Alleinerben eingesetzt hatte. „Schlusserben“ sollten der Sohn und die Tochter der Eheleute sein. Über eine weitere Erbfolge wurde nicht entschieden. Die Ehefrau verstarb 2008 und wenig später auch der Sohn. Der Ehemann bzw. Partner setzte 2013 ein neues Testament auf und enterbte seine Kinder und Enkelkinder.
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2014 (Az. 6 W 155/14) hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass die Enterbung der Tochter nicht mehr möglich war und ihr deshalb die Hälfte des Nachlasses zusteht. Denn nach Auffassung des Gerichts konnte der Ehemann den mit seiner verstorbenen Frau gemeinsam erklärten Willen nicht mehr abändern. Anders verhält es sich mit der zweiten Hälfte des Erbes. Diese steht nicht automatisch dem Kind des verstorbenen Sohnes zu, da der Enkel enterbt wurde. Dies war möglich, da das Ehepaar im gemeinsamen Testament keine weiteren Erben als die eigenen Kinder festgelegt hat.
An dem Fall wird deutlich, dass bei einem gemeinsamen Ehegattentestament viele Eventualitäten zu bedenken sind. Daher sollten sich Eheleute ausführlich beraten lassen bevor sie ihr Testament aufsetzen. Dazu können sie sich an im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.
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