Arbeitsrecht: Kündigungsschutz – Wann ist eine Kündigung rechtswirksam?

Das Arbeitsrecht ist ein umfangreiches und komplexes Gebiet des deutschen Rechts. Dabei ist es besonders wichtig, situationsabhängig zu betrachten, was für den Arbeitnehmer, bzw. den Arbeitgeber jeweils vorteilhaft ist. Die Kanzlei Bendfeldt arbeitet

Arbeitsrecht: Kündigungsschutz - Wann ist eine Kündigung rechtswirksam?

Rechtsanwaltskanzlei Gesa Bendfeldt

Kurzfassung
Kündigungen sind im heutigen Zeitalter keine Seltenheit mehr. In Deutschland sind die Arbeitnehmer vor Kündigungen rechtlich gut gesichert, da der Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz nur aus besonderen Gründen kündigen darf. Jedoch gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht für alle Arbeitnehmer.

Was ist das Kündigungsschutzgesetz?
Das Kündigungsschutzgesetz dient dem Schutz der Arbeitnehmer vor willkürlichen Kündigungen. Es beschränkt das Recht der Arbeitgeber in größeren Betrieben, nach ihrem Gutdünken irgendwelchen Arbeitnehmern zu kündigen und gibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Wirksamkeit einer Kündigung arbeitsgerichtlich überprüfen zu lassen.

Für wen gilt das Kündigungsschutzgesetz?
Das Kündigungsgesetz gilt grundsätzlich nur für Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einem Betrieb beschäftigt sind.
Außerdem müssen in dem Betrieb des Arbeitgebers mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sein. Dabei werden nur die dauerhaft beschäftigten Mitarbeiter gezählt. Auszubildende zählen nicht dazu. Außerdem werden Teilzeitbeschäftigte auch zur zum Teil gezählt. Eine Ausnahme gilt für Arbeitnehmer, die schon vor dem 01.01.2004 bei demselben Arbeitgeber beschäftigt waren. Für sie gilt der Kündigungsschutz, sofern sowohl am 01.01.2004, als auch zum Zeitpunkt der Kündigung mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt waren.

Kündigungsgründe
Ein Kündigungsgrund kann die betriebsbedingte Kündigung sein. Der Arbeitgeber muss bei einer betriebsbedingten Kündigung nachweisen, dass z.B. der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers wegfällt, weil er entweder die Arbeit zukünftig von einer Fremdfirma durchführen lässt (Outsourcing) oder die Tätigkeit in Zukunft maschinell ausgeführt wird. Vor Ausspruch der Kündigung muss der Arbeitgeber aber zunächst prüfen, ob nicht ein anderer Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer in dem Betrieb zur Verfügung steht und ob nicht ein anderer Arbeitnehmer nach sozialen Kriterien weniger schützenswert ist (Sozialauswahl). Ein weiterer Kündigungsgrund kann eine personenbedingte Kündigung sein. Diese kann etwa dann zur Anwendung kommen, wenn der Arbeitnehmer auf unabsehbare Zeit erkrankt ist oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten nicht ausreichen. Schließlich kann eine Kündigung auch verhaltensbedingt sein. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist begründet, wenn der Arbeitnehmer eine vertragliche Pflicht missachtet, z.B. ständig zu spät kommt oder unentschuldigt der Arbeit fern bleibt. Eine verhaltensbedingte Kündigung bedarf in der Regel einer vorigen Abmahnung.

Unkündbar – Allgemeine Unwirksamkeitsgründe
Unkündbar sind Arbeitnehmer, wenn ihnen nicht „ordentlich“ gekündigt werden kann. Dies bedeutet, dass sie nicht unter Einhaltung der regulären Kündigungsfrist entlassen werden können, dies kann z.B. durch einen Tarifvertrag geregelt sein, etwa gilt dies für lange beschäftigte Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Eine außerordentliche Kündigung ist jedoch gleichwohl möglich. Diese bedarf aber eines besonders schwerwiegenden Grundes.

Was tun bei einer Kündigung?
Wer eine Kündigung erhält, muss innerhalb von drei Wochen entscheiden, ob er gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vorgehen will. Nach Ablauf der drei Wochen wird die Kündigung automatisch wirksam, sofern keine Kündigungsschutzklage erhoben wird. Außerdem sollte der Arbeitnehmer die Kündigung auf jeden Fall sofort bei der Agentur für Arbeit melden, damit er Arbeitslosengeld bekommt.

Interview
ONMA: Welche verschiedenen Arten von Kündigungsschutz gibt es?
Rechtsanwältin Bendfeldt: Das deutsche Recht sieht einen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz und den besonderen Kündigungsschutz vor, der nur für bestimmte Personengruppen gilt, wie zum Beispiel Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder und Arbeitnehmer in Elternzeit.

ONMA: Was sind die wesentlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes?
Rechtsanwältin Bendfeldt: Das Kündigungsschutzgesetz setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten bestehen muss und im Betrieb des Arbeitgebers regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind.

ONMA: Welche Faktoren sprechen für eine unwirksame Kündigung des Arbeitsplatzes?
Rechtsanwältin Bendfeldt: Eine Kündigung kann zum Beispiel unwirksam sein, wenn der Betriebsrat nicht angehört worden ist oder dieser der Kündigung widersprochen hat, die Sozialauswahl nicht ausreichend berücksichtigt worden ist oder der Arbeitnehmer z.B. auf einem anderen Arbeitsplatz hätte weiterbeschäftigt werden können.

ONMA: Welche Rechte haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer dabei?
Rechtsanwältin Bendfeldt: Der Arbeitnehmer kann einen Antrag auf Weiterbeschäftigung stellen, wenn es in dem Betrieb einen Betriebsrat gibt und dieser der Kündigung widersprochen hat. Ansonsten hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn er den Kündigungsschutzprozess in erster Instanz gewinnt.

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