Affektionsinteresse beim wirtschaftlichem Totalschaden

Affektionsinteresse beim wirtschaftlichem Totalschaden

Wie schnell ist es passiert? Man gibt einmal zu schnell Gas, oder die Fahrbahn ist nass und rutschig und schon ist man mit einem üblem Schaden konfrontiert. Für solche Fälle übernimmt diesen Schaden die KFZ Versicherung, welche vom Gesetzgeber zwingend für alle Fahrzeughalter vorgeschrieben ist.

Ein Totalschaden entsteht, wenn das Fahrzeug so stark beschädigt ist, dass es nicht mehr repariert werden kann. Diese Konstellation eines Schadensfalles nennt man „technischen Totalschaden“. Ein anderer Fall ist hingegen ein sog. „wirtschaftlicher Totalschaden“. Beim wirtschaftlicher Totalschaden liegen die Dinge etwas anders. Das Fahrzeug könnte grundsätzlich repariert werden. Allerdings übersteigen die Kosten der Reparatur den Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Fahrzeugs, so dass sich eine Reparatur aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr lohnt. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt allerdings auch schon dann vor, wenn die Differenz des Wiederbeschaffungswertes und dem Restwert der zusammengefassten Überbleibsel nach einer Reststoffverwertung , wie zum Beispiel den Verkauf einzelner funktionierender Teile beim Schrott-, oder Metallhändler, geringer ist, als eine Reparatur in der Werkstatt. Dieser Fall wird in der Regel mit dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges vor dem Schadensfall ausgeglichen.

Ihre KFZ Versicherung bieten im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens allerdings die Möglichkeit an (oder sind auf Grund von Rechtsprechung dazu verpflichtet), den Schaden für ein geliebtes Fahrzeug bis zu einer Kostenobergrenze von 130% reparieren zu lassen. Hierbei ist aber darauf zu achten, dass es sich nicht um eine Notreparatur, sondern um eine vollständig und fachmännisch durchgeführte Reparatur handeln muss, wie der Bundesgerichtshof klarstellte. Für den Fall eines technischen Totalschadens zahlt die Versicherung weitere Posten. Seit dem 1.8.2002 muss die im Falle der Reparatur angefallene Mehrwersteuer allerdings eindeutig nachgewiesen werden. Des Weiteren werden die Kosten für An- und Abmeldung beim zuständigen Straßenverkehrsamt, Entwertung der alten Kennzeichen, die anfallenden Kosten für neue Kennzeichen, sowie die Fahrtkosten zum Straßenverkehrsamt übernommen. Überdies zahlen Versicherer manchmal auch noch eine Totalschadenpauschale i.H. von 100 Euro, die aber nicht von allen Gerichten anerkannt wird. Diese Pauschale resultiert daraus, dass im wiederbeschaffenen Wagen ein weiteres, nicht zwingend erkennbares Kostenrisiko für den Käufer besteht. Diese Schadensposten werden im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens nicht von der Versicherung übernommen.

Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens ist man mit jeder herkömmlichen KFZ Versicherung auf der sicheren Seite, denn der wirtschaftliche Totalschaden wird übernommen. Sollten sie an ihrem alten Fahrzeug hängen (ein Affektionsinteresse haben), wird dieses nur bis 130% des ursprünglichen Widerbeschaffungswertes berücksichtigt. Finden Sie im Falle des Affektionsinteresses eine Werkstatt, die innerhalb von 130% des vom Gutachter geschätzten Wiederbeschaffungswerts liegt und gleichzeitig qualitativ arbeitet!

So macht man eine ordnungsgemäße Schadenmeldung www.kfzversicherungsvergleich.net/abgabe-der-schadensmeldung.php

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