1,2,3 – schuldenfrei. Schuldenerlass nach 3 Jahren ab dem 01.07.2014 möglich.

Der Bundestag hat am 17.05.2013 das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens verabschiedet. Zukünftig können verschuldete Verbraucher nach nur drei Jahren durch ein Insolvenzverfahren einen gerichtlichen Schuldenerlass erhalten.

Seit dem Jahr 1999 besteht für veschuldete Verbraucher die Möglichkeit ein Insolvenzverfahren zu durchlaufen. Jeder soll so die Möglichkeit erhalten einen wirtschaftlichen Neuanfang zu starten. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens können dem Schuldner bisher durch das Insolvenzgericht die Schulden nach Ablauf von insgesamt 6 Jahren erlassen werden. Während der 6-jährigen Dauer des Insolvenzverfahrens wird das pfändbare Vermögen und das pfändbare Einkommen des Schuldners von einem Treuhänder verwertet und eingezogen. Hierbei spricht man vom sogenannten Restschuldbefreiungsverfahren. In dieser Zeit muss sich der Schuldner bemühen seine Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen. Nur dann erhält er nach 6 Jahren den Schuldenerlass.

Auf Initiative der FDP wurde ein Gesetzgebungsverfahren mit dem Ziel der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens eingeleitet. Ursprünglich sah der Gesetzesentwurf vor bereits nach 3 Jahren eine Restschuldbefreiung zu erteilen, wenn die Kosten für die Durchführung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner durch den Einsatz seines Vermögens und durch die pfändbaren Einkommensbestandteile gedeckt sind und zusätzlich 25% der Forderungen der Gläubiger bedient werden können. Hierdurch sollten dem Schuldner Anreize gesetzt werden, möglichst viel zu bezahlen, um das Verfahren abzukürzen.

Nach dem nun verabschiedeten Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens wurde die ursprünglich geplante Befriedigungsquote von 25% auf 35% erhöht.

Sind die Verfahrenskosten gedeckt, wird aber die Befriedigungsquote von 35% nicht nach 3 Jahren erreicht, kann ein Schuldner zukünftig bereits nach 5 Jahren die Schulden durch das Gericht erlassen bekommen. Voraussetzung hierfür ist dann keine feste Befriedigungsquote. Lediglich die Verfahrenskosten müssen nach 5 Jahren gedeckt sein. Die Verfahrenskosten belaufen sich je nach Anzahl der Gläubiger auf ca. 2000,00 EUR bis 3.000,00 EUR.

Sind die Verfahrenskosten nach 5 Jahren nicht gedeckt endet das Verfahren wie bisher nach 6 Jahren mit der Erteilung der Restschuldbefreiung.

Die Neuregelungen werden zum 01.07.2014 in Kraft treten.

Rechtsanwalt Max Postulka

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