§ 371 Abgabenordnung: Selbstanzeige kann Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung verhindern
§ 371 Abgabenordnung: Selbstanzeige kann Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung verhindern
http://www.grprainer.com/Selbstanzeige.html Nach § 371 Abgabenordnung (AO) kann eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung dazu führen, dass von einer Strafverfolgung abgesehen wird.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der § 371 Abgabenordnung (AO) ermöglicht es Steuersündern durch eine Selbstanzeige Straffreiheit trotz Steuerhinterziehung zu erhalten. Allerdings sind mit der Selbstanzeige einige Bedingungen verknüpft. Nur wenn diese erfüllt sind, kann die Selbstanzeige auch wirken und es droht keine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Obwohl die Anforderungen an die Selbstanzeige mit Wirkung zum 1. Januar 2015 erhöht wurden, ist sie nach wie vor der geeignete und auch der einzige Weg für Steuersünder, die in die Steuerlegalität zurückkehren möchten.
Damit dies gelingt, muss die Selbstanzeige vor allem rechtzeitig gestellt werden. Wurde die Tat bereits entdeckt, ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich, da dann ein sog. Sperrgrund vorliegt. Die Selbstanzeige muss aber nicht nur rechtzeitig erfolgen, sie muss auch vollständig und fehlerfrei sein. Die zuständige Finanzbehörde muss anhand der Selbstanzeige in der Lage sein, einen neuen Steuerbescheid zu erlassen. Eine „Salami-Taktik“ ist daher nicht angebracht. Sie führt nur zu einer unvollständigen Selbstanzeige, die dann fehlschlägt.
Generell kann die Selbstanzeige nicht wirken, wenn sie fehlerhaft ist. Fehlerquellen lauern an vielen Stellen und für den Laien sind die Anforderungen kaum zu überschauen und noch weniger zu erfüllen. Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe von vorgefertigten Musterformularen verfasst werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie dann fehlschlägt, ist sehr groß.
Sicherer ist es, von Anfang an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Sie können die besonderen Umstände eines jeden Falls entsprechend würdigen und die Selbstanzeige so verfassen, dass sie auch ihre Wirkung entfalten kann.
Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro kann die erfolgreiche Selbstanzeige zur kompletten Straffreiheit führen. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus Strafzuschläge in Höhe von zehn bis zwanzig Prozent der Hinterziehungssumme. Diese müssen zusammen mit den Steuerschulden und den fälligen Zinsen gezahlt werden, damit eine weitere Strafverfolgung abgewendet ist.
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