Rechtsanwalt Matthias Kreusel setzt einen neuen Schwerpunkt im Verfassungsrecht

Im Schwerpunktgespräch erinnert Rechtsanwalt Matthias Kreusel daran, dass das Verfassungsrecht (einschließlich der Verfassungsbeschwerde) bis ins Zivilrecht, Strafrecht und Verwaltungsrecht hineinwirkt. Als Beispiel nennt er die wichtige Gehörsrüge nach § 321a ZPO. Hauptanwendungsbereich der zivilrechtlichen Gehörsrüge ist das Mietrecht. Mit diesem besonderen Rechtsbehelf können nämlich Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Artikel 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht werden.

Rechtsanwalt Matthias Kreusel setzt einen neuen Schwerpunkt im Verfassungsrecht

Rechtsanwalt Matthias Kreusel

Die Rechtsanwaltskanzlei Dipl.-Jur. Matthias Kreusel nimmt eine neue Schwerpunktsetzung im Verfassungsrecht vor.

Nach umfassender Analyse des Rechtsanwaltsmarktes im Raum Hude, Oldenburg, Ganderkesee, Delmenhorst und Umgebung hat Rechtsanwalt Matthias Kreusel entschieden, einen neuen Schwerpunkt seiner Rechtsanwaltskanzlei im Verfassungsrecht (einschließlich der Verfassungsbeschwerde) zu setzen.

„Damit besetze ich im Raum Hude, Oldenburg, Delmenhorst, Ganderkesee und Umgebung eine verfassungsrechtliche Marktlücke!“, so Rechtsanwalt Matthias Kreusel im Schwerpunktgespräch Verfassungsrecht.

Bezüglich der möglicherweise gerichtsentscheidenen Verknüpfung von Verfassungsrecht mit dem einfachen Recht, also mit dem Zivilrecht, mit dem Strafrecht und mit dem Verwaltungsrecht, erinnert Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Matthias Kreusel an die zivilprozessuale Gehörsrüge nach § 321a ZPO. Diese zivilrechtliche Gehörsrüge ist ein besonderer Rechtsbehelf. Hauptanwendungsbereich der zivilprozessualen Gehörsrüge nach § 321a ZPO ist das Mietrecht, insbesondere in sogenannten „Bagatellsachen“.

Hintergrund ist zum einen, dass gerade in „Mietrechtsbagatellsachen“ vielfach eine Berufung mangels Beschwer nicht in Betracht kommt. Zum anderen ist natürlich auch ausschlaggebend, dass die zuständigen Amtsgerichte unter starker Arbeitsbelastung stehen. Da kann es schon einmal vorkommen, dass die Zivilprozessordnung (ZPO) im Einzelfall „nicht so genau“ genommen wird.

Insofern hat der Gesetzgeber mit der Einfügung der Gehörsrüge nach § 321a ZPO einen wichtigen und richtigen Schritt getan, um den Verfassungsrechtsanspruch auf rechtliches Gehör (Artikel 103 Abs. 1 GG) zu stärken. „Man kann also sagen, dass die Justizia mit der Gehörsrüge ein noch schärferes Schwert in die Hand bekam“, meint Rechtsanwalt Matthias Kreusel und ergänzt abschließend kurz: „Justizia sieht wieder. Ohne Verfassungsrecht kein Heil!“.

Auch aus diesem Grund wird die gesamte Kanzlei-Homepage vom bekannten und bewährten Bildnis der Justizia überstrahlt. Weitere Informationen zur Rechtsanwaltskanzlei Kreusel sind im Internet unter www.rechtsanwalt-kreusel.de zu finden.

Nähere Informationen zur Rechtsanwaltskanzlei Dipl.-Jur. Mathhias Kreusel entnehmen Sie bitte der Kanzlei-Homepage: www.rechtsanwalt-kreusel.de .

Kontakt:
Rechtsanwaltskanzlei Dipl.-Jur. Matthias Kreusel
Matthias Kreusel
Ladillenring 2
27798 Hude
04408 – 80 32 110
ra-kreusel@gmx.de
http://www.rechtsanwalt-kreusel.de