„Rabattaktionen“ – Stichwort Oktober des D.A.S. Leistungsservice

Wann verstößt ein Rabatt gegen das Wettbewerbsrecht?

Unter bestimmten Voraussetzungen einen Rabatt anzubieten, ist eine beliebte Werbemaßnahme. Nicht jede Rabattwerbeaktion ist jedoch wettbewerbsrechtlich zulässig. In einigen Fällen riskieren Unternehmen teure Abmahnungen und womöglich eine Unterlassungsklage. Die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) hat drei Gerichtsurteile zum Thema „Rabatt“ zusammengestellt.

Fall 1: Rabatt für gute Noten

Ein Elektronik-Fachmarkt hatte in einem Anzeigenblatt mit einer zweitägigen „Zeugnisaktion“ geworben. Das Angebot: Für jede Eins im Sommer-Zeugnis sollten Schüler zwei Euro Rabatt auf jedes Produkt bekommen. Ein Verbraucherschutzverband leitete rechtliche Schritte gegen diese Werbeaktion ein. Die Werbung sei unlauter, weil sie einen unzulässigen „Kaufappell“ darstelle und die geschäftliche Unerfahrenheit von Schülern ausnutze. Der Bundesgerichtshof war anderer Meinung. Zwar würden hier Kinder zum Kauf von Waren aufgefordert. Aber: Ein unzulässiger Kaufappell an Kinder im Sinne von Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) liege nur vor, wenn sich die Werbung auf ein bestimmtes Produkt beziehe. Hier ging es jedoch um das gesamte Warensortiment. Auch ein unangemessener, unsachlicher Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit von Schülern sei hier nicht feststellbar.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 03. April 2014, Az. I ZR 96/13

Fall 2: Darf eine Drogeriekette fremde Rabattgutscheine einlösen?

Eine Drogeriemarktkette bot ihren Kunden an, auch Rabattgutscheine der Konkurrenz einzulösen. In den U.S.A. ist dies durchaus üblich, in Deutschland bisher nicht. Ein Wettbewerbsverein schritt dagegen ein. Nach Ansicht der Wettbewerbshüter handelte es sich um die gezielte Behinderung von Konkurrenten. Deren Werbeaktionen würden durch das Einsammeln ihrer Gutscheine zunichte gemacht. Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied, dass die beiden fraglichen Werbeaktionen nicht unlauter waren. Die bloße Ankündigung, fremde Gutscheine einzulösen, sei kein unzulässiges Einwirken auf den Verbraucher. Ein Verbraucher, der einen fremden Gutschein in der Hand halte, sei damit noch kein Kunde des Unternehmens, das den Gutschein ausgegeben habe. Der Kunde könne sich bei einer solchen Aktion frei entscheiden, wo er den Gutschein einlösen wolle. Hier finde keine Behinderung des freien Wettbewerbs statt, sondern eine Verschärfung. Allerdings ließ das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Der Wettbewerbsverein hat mittlerweile Revision eingelegt, die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 02. Juli 2015, Az. 2 U 148/14

Fall 3: „Olympia-Rabatt“ darf jeder gewähren

Ein Anbieter von Kontaktlinsen hatte im Internet mit den Angaben „Olympische Preise“ und „Olympia-Rabatt“ für seine Produkte geworben. Der Deutsche Olympische Sportbund e.V. mahnte ihn daraufhin ab. Denn es gibt ein sogenanntes OIympia-Schutzgesetz, welches ausschließlich dem deutschen und dem internationalen Olympischen Komitee gestattet „das olympische Emblem und die olympischen Bezeichnungen“ zu verwenden. Dritte dürfen ohne Zustimmung dieser Institutionen diese Symbole für Werbezwecke nicht verwenden, wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr besteht oder die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder des Olympischen Gedankens beeinträchtigt wird. Der Bundesgerichtshof wies jedoch darauf hin, dass nicht jede Benutzung des Wortes „Olympia“ in der Werbung verboten sei. Es komme darauf an, wie die Begriffe im jeweiligen Fall benutzt würden. Das Gericht entschied, dass hier lediglich der Begriff „Olympia“ genutzt worden sei, um Aufmerksamkeit zu erregen. Es habe aber keine unlautere Übertragung der Wertschätzung der Olympischen Spiele auf die Kontaktlinsen stattgefunden. Der Begriff „Olympia-Kontaktlinsen“ wäre unlauter gewesen, ein „Olympia-Rabatt“ und „Olympische Preise“ im zeitlichen Zusammenhang mit den Spielen waren es nicht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Mai 2014, Az. I ZR 131/13
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