OLG Brandenburg weitet die Beratungspflichten von Anlageberatern aus

Das Oberlandesgericht entscheidet, dass das Anlagemodell an der Grenze des wirtschaftlich Vertretbaren ist.

OLG Brandenburg weitet die Beratungspflichten von Anlageberatern aus

Mit Urteil des 7. Zivilsenates des Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg vom 22.07.2015 ist der Pflichtenkanon der Anlageberatung um eine Nuance reicher geworden: Nach dieser Entscheidung der Brandenburgischen Oberlandesrichter haben Anlageberater von einer vollständigen Fremdfinanzierung einer Beteiligung an einem geschlossenen Fond dringend abzuraten oder jedenfalls nachdrücklich auf das besondere Risiko des Verlustes des Beteiligungskapitals bei Fortbestand der eingegangenen Zins- und Tilgungspflichten hinzuweisen. Im konkreten Fall stellten die Richter fest, dass die unternehmerische Beteiligung mit dem hohen Risiko eines weitgehend oder vollständigen Verlustes der Beteiligungseinlage behaftet war und die Darlehensaufnahme deshalb wirtschaftlich gesehen an der Grenze zum Verantwortbaren war.

Steuerspareffekte oder zu hohes Risiko bei Kapitalanlagen von geschlossenen kreditfinanzierender Fonds als Altersvorsorge?

„Eine derart weitgehende Beratungspflicht ist eine erstaunliche Annahme der Rechtsprechung und grundsätzlich zu begrüßen. Denn gerade vielen wirtschaftlich weniger leistungsfähigen Anlegern wurden derartige Beteiligungen unter gleichzeitiger Vermittlung teilweise ruinöser Darlehensverträge als verbundene Geschäfte angedreht. Im Einzelfall mag der erfahrene Anleger durch die Zinsbelastung der Darlehen auch Steuerspareffekte generiert haben. Nach unserer Erfahrung ist jedoch im Regelfalle die Steuerersparnis weniger wichtig gewesen als das Gefühl, eine vernünftige Anlage fürs Alter geschaffen zu haben. Gerade dies ist aber nach den richtigen Erwägungen des OLG Brandenburg nicht der Fall – eine Beteiligung mit dem Risiko des Kapitalverlustes vollständig durch ein Darlehen zu finanzieren, dass im Zweifel garantiert zurück zu zahlen ist, ist wirtschaftlich ausgesprochen riskant. Hierauf muss ein Berater hinweisen“, meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der eine Vielzahl von Anlegern mit bankfinanzierten Fondbeitritten vertritt.

Wie hilft das Urteil betroffenen Anlegern von bankfinanzierten Fondsbeitritten?

Für viele betroffene Anleger dürfte die Rechtslage sich durch die Entscheidung des OLG Brandenburg ein wenig bessern. Der erfahrene Jurist Christian-H. Röhlke weist jedoch auf einen entscheidenden Haken hin:

„Ansprüche gegen Kapitalanlagenberater sind nur so viel wert, wie die wirtschaftliche Potenz des Kapitalanlagenberaters. Im Klartext heißt das: Ist die Beratungsfirma -wie leider häufig anzutreffen – bereits insolvent oder Kapitalanlagenberater aus anderen Gründen wirtschaftlich nicht in der Lage, für die hohen Schäden der Beteiligungen aufzukommen, hilft das Urteil überhaupt nichts.“

Fazit: Sind Kapitalanlageberater insolvent geht der Anleger leer aus – dann bleibt den betroffenen Anlegern die Prüfung der Widerrufsbelehrung auf Fehler, um Ansprüche geltend zu machen!

Rechtsanwalt Christian- H. Röhlke weist darauf hin, dass für die betroffenen Anleger stets die Frage zu prüfen ist, ob unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Verbundgeschäfts ein Vorgehen direkt gegen die Bank möglich ist. „Dies bietet sich besonders an, wenn die Bank die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrags nicht in der vorgesehenen Form erteilt hat. Dann können Anleger den Darlehensvertrag möglicherweise widerrufen und den Fondanteil der Bank übertragen“, so Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.

Die erfahrenen Juristen Röhlke Rechtsanwälte raten allen betroffenen Anlegern sich fachkundigen anwaltlichen Rat einzuholen, um weiteren Schaden abzuwenden. Für weitere Informationen und eine Ersteinschätzung stehen Röhlke Rechtsanwälte gerne unter 030.71520671 und anwalt@kanzlei-roehlke.de zur Verfügung.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als \\\\\\\\\\\\\\\“Immobilienrente\\\\\\\\\\\\\\\“ schmackhaft gemacht wurden. Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.Weitere Information finden Sie unter: www.kanzlei-roehlke.de

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