Es wird oft in der falschen Reihenfolge gestorben

„Nach mir die Sintflut“ ist keine Alternative, die man Angehörigen zumuten sollte

Es wird oft in der falschen Reihenfolge gestorben

Testamentsvollstreckerin Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz

Essen, 19. Februar 2016****Jedes Testament in Deutschland ist zunächst einmal richtig, das Problem ist nur: Es kann unter den im Testament genannten Personen in der falschen Reihenfolge gestorben werden. Dieser Satz ist zwar makaber, trifft aber genau den Punkt. Denn – Wer stirbt schon gerne? „Weil jeder dieses Problem hat, wird der Todesfall oft verdrängt und die hiermit zusammenhängenden rechtlichen und steuerlichen Notwendigkeiten ebenfalls“, weiß Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, zertifizierte Testamentsvollstreckerin, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Velbert, Essen und Düsseldorf, aus der täglichen Praxis.

Der eine oder andere beschäftigt sich oft nur zwangsweise mit dem Thema und dann meistens im stillen Kämmerlein, ohne fachmännische Unterstützung. Wenn es hochkommt, wird im Internet gestöbert. Diejenigen, die damit nichts im Sinn haben, haben irgendwoher einen Leitfaden „Mein letzter Wille“, nach dem sie sich richten.

„Dies führt zu sehr skurrilen letztwilligen Verfügungen. Der Inhalt dieser Testamente ist mehr als laienhaft und man kann schon von Glück reden, wenn ein handschriftliches Testament die formellen Voraussetzungen, die für ein Testament gelten, erfüllt. Leider sind aber meistens die Fachbegriffe, die man vielleicht einmal gehört hat, durcheinandergewürfelt, so dass bei Testamentseröffnungen selbst das Nachlassgericht nicht weiß, was der Verstorbene gemeint hat“, berichtet Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz.

Begriffe wie „ich vererbe“, „ich hinterlasse“, „ich vermache“ sind im juristischen Sinne auslegbar und stellen mit Sicherheit keine klare und deutliche Regelung dar, die man als rechtsverbindlichen Willen ansehen kann. Dies führt schon zu Problemen bei der Bestimmung der Frage: Wer ist Erbe, wer ist eventuell Vermächtnisnehmer? Gibt es ein Vermächtnis mit Ausgleichszahlung des Spitzenbetrages oder ohne? Ist eine Testamentsvollstreckung tatsächlich gewollt? Dem widersprechen Formulierungen wie: Um die ganzen Angelegenheit soll sich Herr XY kümmern. Aber Herr XY ist bereits 83 Jahre alt!

Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz wundert es nicht, dass der Großteil aller Erbangelegenheiten zu massiven Streitigkeiten unter den Erben, den Familienangehörigen führt und später dann vor den Gerichten endet.

Bevor es zu eventuellen Streitigkeiten kommen kann, muss vielfach aber erst ein anderes Problem überwunden werden.
Um ein Testament zu eröffnen, muss man es erst finden. Abgesehen von der Tatsache, dass viele sich vor einer testamentarischen Regelung drücken wollen (dann gibt es gar kein Testament), sollte das Testament auch auffindbar sein. Zu diesem Zweck sollte es auf jeden Fall beim Notar, bei Gericht etc. hinterlegt werden, damit die Sicherheit besteht, dass das Testament im Todesfall auch tatsächlich seinen Zweck erfüllt.

Aber immer wieder passiert es leider, dass in der falschen Reihenfolge gestorben wird.

Wenn sich jemand überhaupt mit den Themen Testament und Erbfolge beschäftigt, geht er immer von der normalen biologischen Entwicklung aus. Er – oder sie – hat ein entsprechendes Alter, eventuell leben die Eltern noch, es gibt Kinder, vielleicht handelt es sich um eine Patchwork-Familie mit Kindern aus unterschiedlichen Beziehungen, vielleicht gibt es noch Geschwister.
„Grundvoraussetzung bei der Planung einer testamentarischen Regelung ist eine detaillierte Zusammenstellung aller erbberechtigten Personen. Obwohl man als Erblasser denkt, dass man aller Voraussicht nach zuerst stirbt und dann seinen Nachlass in geregelte Bahnen lenken möchte, kann es zu dem Phänomen kommen, dass man gar nicht zuerst stirbt, sondern vielleicht die Ehefrau/der Ehemann, vielleicht eines der Kinder“, erklärt Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz.

Nach Ansicht der Testamentsvollstreckerin sollte man die Grundregel befolgen, bei einer testamentarischen Gestaltung jede erbberechtigte Person bei seinen Überlegungen einmal gedanklich sterben zu lassen. „Denn erst dann erkennt man, wie verschlungen die Wege sein können. Selbst wenn man diese Regel befolgt, stellt sich die Frage, ob man auch über die notwendigen zivilrechtlichen/erbrechtlichen und erbschaftsteuerrechtlichen Kenntnisse verfügt, um das Ausmaß solcher Entwicklungen überhaupt erkennen zu können,“ weist Bettina M. Rau-Franz auf ein weiteres Problem hin.

Dazu kommen Probleme wie z. B. die Zuordnung von Vermögensgegenständen unter Berücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen, so dass man unter Umständen über besondere Regelungen im Hinblick auf Pflichtteilsverzichte nachdenken und diese auch innerhalb der Familie diskutieren muss. Es ist immer noch die Frage, ob das, was man als potentieller Erblasser möchte, auch die Erben wollen. Vielleicht will die Tochter, die mit einem Mehrfamilienhaus bedacht werden soll, dieses Haus gar nicht haben und der Sohn möchte das ihm zugedachte Einfamilienhaus nicht erben.

Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz rät deshalb dazu, in jedem Fall die folgende Reihenfolge einzuhalten:
1. Man überlegt sich, was man mit seinem Vermögen anstellen möchte.
2. Hat man ein entsprechendes Konzept, spricht man mit den beteiligten Personen darüber, ob dieses Konzept auch in ihrem Sinne ist.
3. Sollte dies bejaht werden, sollte man sich steuerlichen und juristischen Rat einholen, am besten bei einem Beratungsbüro, in dem der juristische und der steuerliche Bereich gleichzeitig abgedeckt werden kann.

„Nur so kann es zu dem gewünschten Ergebnis kommen und nur so kann man im Vorfeld Probleme beseitigen, die der eigene Tod später verursacht. Die Alternative hierzu wäre: „Nach mir die Sintflut“. Aber Hand aufs Herz: Wollen Sie dies Ihren Angehörigen tatsächlich zumuten?“, appelliert Bettina M. Rau-Franz an alle künftigen Erblasser, sich rechtzeitig unter fachkundiger Anleitung mit der Thematik zu beschäftigen.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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