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Stuttgart: Taubenfütterungsverbot bleibt bestehen

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart ist das von der Stadt Stuttgart verhängte Taubenfütterungsverbot rechtmäßig. Nach Mitteilung der D.A.S. sah das Gericht in dem Verbot weder einen Verstoß gegen die Tierschutzvorgabe des Grundgesetzes noch eine Einschränkung der Rechte der fütternden Personen.
VG Stuttgart, Az. 5 K 433/12

Hintergrundinformation:
Nach Art. 20 a Grundgesetz ist auch der Schutz der Tiere eine Aufgabe des Staates – im Interesse der Verantwortung für künftige Generationen. Wie dies im Einzelnen umzusetzen ist, ist jedoch oft umstritten. Unter Bewohnern deutscher Großstädte ist zum Beispiel der Umgang mit den dort in großer Zahl lebenden Tauben umstritten: Manch einer ärgert sich über die Stadtvögel und ihre „Hinterlassenschaften“ und würde deren Anzahl gerne reduzieren – auf die eine oder andere Weise. Für andere Menschen wiederum bietet das Füttern der Tiere eine willkommene Abwechslung im Alltag und stellt angewandten Tierschutz dar. Der Fall: Die Stadt Stuttgart hatte im Rahmen einer städtischen Verordnung ein Fütterungsverbot für Tauben im Stadtgebiet erlassen. Eine Frau hatte jedoch trotzdem Tauben und andere Vögel gefüttert. Die Stadt verbot ihr daraufhin jegliche Fütterungsaktionen und begründete dies unter Hinweis auf die Verordnung auch mit möglichen Gesundheitsgefährdungen durch die Tiere. Die Frau klagte gegen das Verbot. Das Urteil: Das Verwaltungsgericht Stuttgart schloss sich nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung der Meinung der Stadt an. Das durch Rechtsverordnung erlassene Taubenfütterungsverbot sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es sei dazu geeignet, den Taubenbestand zu reduzieren bzw. auf niedrigem Niveau zu stabilisieren, so dass die durch eine große Zahl von Stadttauben für die Bevölkerung bestehenden Gesundheitsgefahren wie auch Verunreinigungen und Beschädigungen von Bauwerken durch Taubenkot unterbunden werden könnten. Das Gericht verwies auch auf ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Mannheim (Az. 1 S 261/05). Gegen das Stuttgarter Urteil können noch Rechtsmittel eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 27.05.2014, Az. 5 K 433/12

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