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Auffahrunfall in der Waschstraße: Betreiber muss zahlen

Durch Waschanlagen verursachte Schäden an Autos sind immer wieder Gegenstand von Streitigkeiten vor Gericht. Die Ergebnisse sind dabei durchaus unterschiedlich. Das Landgericht Paderborn hat nun entschieden, dass ein Waschstraßenbetreiber für einen „Auffahrunfall“ in seiner Waschstraße haften muss. Er müsse dafür sorgen, dass sich die Anlage beim Steckenbleiben eines Fahrzeugs sofort abschalte.
LG Paderborn, Az. 5 S 65/14

Hintergrundinformation:
Autowaschanlagen verursachen immer wieder Schäden an Fahrzeugen. Die Benutzer müssen sich an die Gebrauchsanleitung des Betreibers halten und zum Beispiel Außenspiegel einklappen oder Antennen abmontieren. Der Betreiber kann jedoch grundsätzlich seine Haftung für Schäden an den Autos seiner Kunden nicht gänzlich ausschließen. Dies entschied schon vor Jahren der Bundesgerichtshof (Az. X ZR 133/03) – und stärkte damit die Rechte der Waschanlagennutzer erheblich. Der Fall: Eine Frau wollte ihr Fahrzeug in einer Waschstraße waschen, bei der die Autos hintereinander auf einem Band hindurchgezogen wurden. Das Auto vor ihrem blieb stecken. Ihr Pkw wurde vom Förderband der Anlage auf das andere Fahrzeug aufgeschoben. Auch Hupen half nichts – kein Personal des Betreibers kam zu Hilfe. Die Kundin verlangte nun vom Waschanlagenbetreiber beziehungsweise dessen Versicherung rund 1.100 Euro Schadenersatz. Diese weigerten sich zu zahlen. Das Urteil: Das Landgericht Paderborn entschied nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass der Betreiber den Schadenersatz leisten müsse. Der Schaden sei durch den automatisierten Waschvorgang verursacht worden. Die Ursache falle in den Verantwortungsbereich des Betreibers. Dies gelte, obwohl der Fahrer des steckengebliebenen Autos unzulässig in der Waschstraße gebremst habe. Denn ein Auto, das im Leerlauf durch eine Waschstraße geschleppt werde, sei wie ein Teil dieser Anlage zu behandeln. Der Betreiber müsse sicherstellen, dass ein Fahrzeug, das den Kontakt zur Schleppanlage verliere, nicht zur Gefahr für nachfolgende Fahrzeuge werde. Die sofortige Abschaltung der Schleppanlage müsse er entweder durch technische Mittel wie Sensoren und Lichtschranken oder durch eine Kameraüberwachung und Personal sicherstellen.
Landgericht Paderborn, Urteil vom 26.11.2014, Az. 5 S 65/14

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