Betriebsbedingte Kündigung für Arbeitgeber schwierig – Hinweise für Arbeitnehmer

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Betriebsbedingte Kündigung für Arbeitgeber schwierig - Hinweise für Arbeitnehmer

Arbeitsrecht

Wirksame betriebsbedingte Kündigung für Arbeitgeber schwer

Eine Unwirksamkeit betriebsbedingter Kündigungen kann sich unter verschiedenen Gesichtspunkten ergeben. Das Verfahren, das Arbeitgeber hier zu beachten haben, ist äußerst kompliziert. Für Arbeitnehmer bestehen deshalb gute Erfolgsaussichten, bei einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung jedenfalls eine hohe Abfindung zu erzielen.

Arbeitgeber muss mangelnde Beschäftigungsmöglichkeit nachweisen

Der Arbeitgeber muss nämlich zunächst beweisen können, dass er den Arbeitnehmer nicht mehr im Unternehmen beschäftigen kann. Grund hierfür kann ein unvermeidbarer Personalabbau sein, der sich aus fehlenden Aufträgen, Betriebsstillegungen, Umsatzrückgang und dergleichen ergeben kann. Das Vorliegen dieser Umstände alleine reicht nicht aus, der Arbeitgeber muss die betriebsbedingten Kündigungsgründe auch hinreichend nachweisen können. Das gelingt in der Praxis oftmals nicht. Häufig hat der Arbeitgeber nämlich auch Alternativen zu einer Kündigung. Wenn er den Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigen kann und tut dies nicht, ergibt sich die Unwirksamkeit der Kündigung schon allein daraus.

Auch bei erforderlicher Sozialauswahl passieren häufig Fehler

Wenn der Arbeitgeber nicht alle Arbeitnehmer entlassen will, ist eine soziale Auswahl zwischen den vergleichbaren Arbeitnehmern notwendig. Der Arbeitgeber muss zunächst alle Arbeitnehmer, die grundsätzlich vergleichbare Tätigkeiten durchführen, herausnehmen. Innerhalb dieser Gruppe muss der Arbeitgeber die einzelnen Arbeitnehmer vergleichen und die am wenigsten schutzwürdigen Arbeitnehmer zuerst kündigen. Kriterien sind Zeitdauer der Beschäftigung (Betriebszugehörigkeit), Lebensalter, Familienstand und Unterhaltspflichten. Aber auch Schwerbehinderungen und Betriebsratszugehörigkeiten muss der Arbeitgeber berücksichtigen. Dabei kann eine Menge schieflaufen.

Unwirksamkeit auch bei unzureichender Betriebsratsanhörung

Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat anhören. Hier sind eine Menge Formalien und Fristen einzuhalten. Macht der Arbeitgeber einen Fehler bei der Betriebsratsanhörung, ist die Kündigung in jedem Fall unwirksam.

Arbeitnehmer können Fehler nutzen, um an hohe Abfindung zu kommen

Arbeitgebern können also bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Reihe von Fehlern unterlaufen. Damit sie den Arbeitnehmer nicht am Ende zurücknehmen müssen, zahlen Arbeitgeber daher in der Regel hohe Abfindungen. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erhebt. Im Rahmen des Verfahrens kommt es dann darauf an, dass ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Fachanwalt oder Rechtsanwalt möglichst viele Fehler findet und den Arbeitgeber damit unter Druck setzen kann.

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12.1.2017

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