ARAG Verbrauchertipps

Samenspender/Betreuungsplätze/Notare

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Klinik muss Samenspender nennen
Eine Reproduktionsklinik darf ARAG Experten zufolge den Namen eines Samenspenders nicht verheimlichen. Eine 21-jährige Frau, die als Retortenbaby zur Welt kam, hatte auf Herausgabe des Namens ihres Erzeugers geklagt. Dieser Klage gab vor kurzem das zuständige Amtsgericht Hannover statt. Die Mutter der jungen Frau hatte sich künstlich befruchten lassen, weil ihr Ehemann zeugungsunfähig war. Auf Anfrage der mittlerweile 21-Jährigen hatte sich die Klinik zunächst geweigert, den Namen des Spenders zu nennen, obwohl die Rechtsprechung in dieser Frage inzwischen eindeutig ist. So urteilte auch der Bundesgerichtshof 2015, dass Kinder grundsätzlich ein Recht darauf haben, den Namen ihres biologischen Vaters zu erfahren. In der Praxis verweigern immer noch Kliniken und Ärzte die Auskunft. Im aktuellen Urteil des Amtsgerichts heißt es, dass das Selbstbestimmungsrecht eines Samenspenders hinter dem Auskunftsrecht eines Kindes zur Klärung seiner Abstammung zurückstehen muss. Der Spender hatte schließlich seinerzeit ganz bewusst einen maßgeblichen Beitrag zur Erzeugung menschlichen Lebens geleistet. Dafür trägt er eine soziale und ethische Verantwortung, erläutern die ARAG Experten (Az.: 432 C 7640/15).

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Kommunen haften für fehlende Kinderbetreuungsplätze
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Entscheidungen bestätigt, dass Eltern im Wege der Amtshaftung den Ersatz ihres Verdienstausfallschadens verlangen können, wenn ihren Kindern nach Vollendung des ersten Lebensjahres vom zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird und sie deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die Klägerinnen der drei Parallelverfahren beabsichtigten, jeweils nach Ablauf der einjährigen Elternzeit ihre Berufstätigkeit wieder aufzunehmen und meldeten für ihre Kinder wenige Monate nach der Geburt bei der beklagten Stadt Bedarf für einen Kinderbetreuungsplatz an. Zum gewünschten Termin erhielten die Klägerinnen jedoch keinen Betreuungsplatz nachgewiesen. Für den Zeitraum zwischen der Vollendung des ersten Lebensjahres ihrer Kinder und der späteren Beschaffung eines Betreuungsplatzes verlangen die Klägerinnen Ersatz des ihnen entstandenen Verdienstausfalls. Laut ARAG Experten handelte es sich in den drei parallel verhandelten Fällen um 2.182,20 Euro, 4.463,12 Euro bzw. 7.332,93 Euro. Das Landgericht Leipzig gab den Klagen in erster Instanz statt. Auf die Berufung der beklagten Kommune wies das Oberlandesgericht Dresden die Klagen ab. Hiergegen richteten sich wiederum die Revisionen der Klägerinnen. Der zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Urteile der Vorinstanz aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Laut der Entscheidung des BGH kommt ein Schadensersatzanspruch der Klägerinnen aus Amtshaftung in Betracht, so die ARAG Experten. Denn anders als die Vorinstanz waren die Karlsruher Richter der Meinung, dass diese Amtspflicht auch den Schutz der Interessen der personensorgeberechtigten Eltern umfasse (BGH, Az.: III ZR 278/15, 302/15 und 303/15).

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Notare: Einrichtung eines „Elektronischen Urkundenarchivs“
Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung müssen Notare ihre Urkunden zukünftig elektronisch aufbewahren. Dazu wird die Bundesnotarkammer (BNotK) beauftragt, ein „Elektronisches Urkundenarchiv“ einzurichten, das die sichere Aufbewahrung der Urkunden für 100 Jahre ermöglicht. Die Notare müssen nach dem Gesetzentwurf, der am 12. Oktober dieses Jahres vom Bundeskabinett beschlossen wurde, sämtliche ab einem Stichtag neu errichteten Urkunden digitalisieren, qualifiziert elektronisch signieren und verschlüsselt im „Elektronischen Urkundenarchiv“ ablegen. Die Papierurkunden können nach einem Übergangszeitraum von 30 Jahren vernichtet werden. Das soll Ressourcen bei den Notaren und den Amtsgerichten sparen, die heute für die Verwahrung der Notarurkunden nach dem Amtsende des Notars zuständig sind. Für die Einrichtung des „Elektronischen Urkundenarchivs“ hat die Bundesnotarkammer laut ARAG Experten voraussichtlich bis zum Jahr 2022 Zeit. Bis dahin soll jeder Notar schrittweise an die neue Technik angeschlossen werden.

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