ARAG Recht schnell…

Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

ARAG Recht schnell...

+++ Für den Polizeidienst nicht geeignet +++
In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Polizei darf laut ARAG nur eingestellt werden, wer hierfür nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Das Verwaltungsgericht Berlin hat in zwei Eilverfahren entschieden, dass es an dieser Voraussetzung fehlt, wenn ein Bewerber betrunken Fahrrad gefahren ist oder mit illegalen Feuerwerkskörpern die Gesundheit Dritter gefährdet hat (VG Berlin, Az.: VG 26 L 151.17; VG 26 L 331.17).

+++ Lehrer darf Handy eines Schülers über das Wochenende einziehen +++
Zieht ein Lehrer das Mobiltelefon eines Schülers wegen einer Unterrichtsstörung ein und wird das Gerät über ein Wochenende einbehalten, verletzt dies den Schüler laut ARAG nicht gravierend in seinen Grundrechten. Im vorliegenden Fall war die Klage auf die begehrte Feststellung aufgrund der konkreten Umstände bereits unzulässig (VG Berlin, Az.: VG 3 K 797.15).

+++ Reisepass: Behördenfehler ist keine höhere Gewalt +++
Im Verhältnis zum Reiseveranstalter fällt die Mitführung für die Reise geeigneter Ausweispapiere in die Risikosphäre des Reisenden, ohne dass es darauf ankommt, aus welchen Gründen die Pässe der Reisenden nicht als ausreichend angesehen werden. Laut ARAG kann der Reisende in einem solchen Fall den Reisevertrag nicht wegen höherer Gewalt kündigen (BGH, Az.: X ZR 142/15).

Langfassungen:

Für den Polizeidienst nicht geeignet
In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Polizei darf nur eingestellt werden, wer hierfür nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. In konkreten Fällen wurde zwei Personen die Eignung für den gehobenen Polizeidienst versagt. In dem einen Fall war der zu diesem Zeitpunkt 24 Jahre alte Antragsteller im Mai 2015 als Fahrradfahrer im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 2,25 Promille aufgefallen. Das wegen Trunkenheit im Verkehr geführte Strafverfahren wurde gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 400 Euro eingestellt. Im zweiten Fall hatte der seinerzeit 20 Jahre alte Antragsteller im Mai 2013 von einem Balkon seiner Wohnung drei nicht in Deutschland zugelassene Feuerwerkskörper in Richtung eines Kinderspielplatzes herabgeworfen. Die Knallkörper explodierten in der Nähe von Personen, darunter befand sich auch ein Kleinkind. Wegen dieses Vorfalls wurde der Antragsteller verurteilt, 12 Stunden Freizeitarbeiten abzuleisten. Das aufgerufene Verwaltungsgericht bestätigte die Entscheidungen der Behörde, die Bewerber jeweils nicht in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen. Zur Ablehnung der Eignung im Rahmen einer Einstellung genügten grundsätzlich berechtigte Zweifel des Dienstherrn daran, dass der Bewerber die für die Ernennung zum Beamten notwendige charakterliche Eignung besitzt. Aufgrund der strafrechtlichen Verhalten der Antragsteller wurde die charakterliche Eignung verneint, so die ARAG Experten (Az.: VG 26 L 151.17; VG 26 L 331.17).

Lehrer darf Handy eines Schülers über das Wochenende einziehen
Zieht ein Lehrer das Mobiltelefon eines Schülers wegen einer Unterrichtsstörung ein und wird das Gerät über ein Wochenende einbehalten, verletzt dies den Schüler nicht gravierend in seinen Grundrechten. Der klagende Schüler, der mittlerweile 18 Jahre alt ist, besuchte im Schuljahr 2014/15 die neunte Klasse einer Sekundarschule in Berlin. Am 29.05.2015, einem Freitag, ließ sich der Klassenlehrer des Schülers dessen Mobiltelefon wegen Störung des Unterrichts aushändigen. Eine Rückgabe des Handys an den Schüler selbst lehnte der stellvertretende Schulleiter zunächst ab und behielt das Gerät über das Wochenende ein. Erst am darauffolgenden Montag konnte es die Mutter im Schulsekretariat wieder abholen. Der Schüler, der zwischenzeitlich eine andere Schule besucht, und seine Eltern wollten mit ihrer Klage festgestellt wissen, dass die Einziehung und Verwahrung des Handys rechtswidrig gewesen sei. Die Maßnahme habe ihn in seiner Ehre verletzt und gedemütigt. Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage als unzulässig ab, da kein besonderes Interesse mehr an der Feststellung besteht, da der Schüler die Schule verlassen habe und sich das Geschehen dort nicht wiederholen werde. Schließlich liege in dem Vorgang aber auch kein schwerwiegender Grundrechtseingriff, so das Gericht weiter. Die fehlende Gebrauchsmöglichkeit des Handys über das Wochenende greife nicht in das elterliche Erziehungsrecht ein. Auch wenn der Schüler eigenem Vorbringen zufolge „plötzlich unerreichbar“ gewesen sei, stelle dies keine unzumutbare Beeinträchtigung seiner Grundrechte dar, erklären ARAG Experten (VG Berlin, Az.: VG 3 K 797.15).

+++ Reisepass: Behördenfehler ist keine höhere Gewalt +++
Im Verhältnis zum Reiseveranstalter fällt die Mitführung für die Reise geeigneter Ausweispapiere in die Risikosphäre des Reisenden. Die Klägerin buchte im verhandelten Fall bei der beklagten Reiseveranstalterin für ihren Ehemann, ihre Tochter und sich selbst eine Pauschalreise in die USA. Vor Reiseantritt beantragte sie für sich und ihre Tochter bei der Gemeinde ihres Wohnsitzes, die sie im Rechtsstreit als Streithelferin unterstützt, neue Reisepässe, die ausgestellt und übergeben wurden. Die Bundesdruckerei hatte jedoch diese beiden sowie 13 weitere an die Streithelferin versandten Ausweisdokumente wegen Nichtvorliegens einer Eingangsbestätigung als abhandengekommen gemeldet. Dies führte wiederum dazu, dass der Klägerin und ihrer Tochter am Abreisetag der Abflug in die Vereinigten Staaten verweigert wurde. Die Beklagte zahlte einen Teil des Reisepreises zurück. Die Klägerin beansprucht die Rückzahlung auch des restlichen Reisepreises. Die Klage war in allen Instanzen erfolglos, denn es liege keine zum kündigen berechtigende höhere Gewalt vor.
Um eine solche handele sich, wenn die Ursache der Störung keiner Vertragspartei zugeordnet werden könne und die daher beiden Vertragsparteien die Möglichkeit eröffne, sich von ihren vertraglichen Verpflichtungen zu lösen. Im Verhältnis zum Reiseveranstalter falle aber die Mitführung für die Reise geeigneter Ausweispapiere in die Risikosphäre des Reisenden, ohne dass es darauf ankäme, aus welchen Gründen die Pässe der Reisenden nicht als ausreichend angesehen wurden. Maßgeblich sei allein, so der BGH, dass keine allgemeine Beschränkung der Reisemöglichkeiten – wie etwa ein kurzfristig eingeführtes Visumserfordernis – vorlag, die jeden anderen Reisenden ebenso getroffen hätte, so die ARAG Experten (BGH, Az.: X ZR 142/15).

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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Positionen ein. Mit 3.800 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,7 Milliarden EUR.

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